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I. Name und Sitz |
| Name |
Art. 1 |
Unter dem Namen „CUORE MATTO, Vereinigung Jugendlicher und Erwachsener mit angeborenem Herzfehler“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 66ff ZGB. |
| Sitz |
Art. 2 |
Sein Sitz befindet sich in der Stadt Bern. |
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II. Zweck |
| Zweck und Ziel |
Art. 3 |
1) Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Betreuung und Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen mit angeborenem Herzfehler sowie die Förderung des Kontaktes untereinander. |
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2) Diese Ziele werden verwirklicht durch:
- Unterstützung von Betroffenen und ihren Angehörigen hinsichtlich Spitalaufenthalten und Rehabilitation.
- Information und Beratung durch Erfahrungsaustausch unter Betroffenen.
- Durchführung von Informationsveranstaltungen, nationalen und internationalen Konferenzen und Patiententagungen.
- Förderung sozialer Kontakte unter Betroffenen.
- Förderung des Interesses und der aktiven Mitarbeit von Kliniken und praktizierenden Ärzten.
- Zusammenarbeit mit Ärzten, Krankenschwestern, Sozialarbeitern, Psychologen, Berufsberatern, Spitälern, Versicherungen und anderen Institutionen.
- Kontakte mit andern Betroffenenorganisationen im In - und Ausland.
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3) Zur Förderung des Kontaktes darf der Vorstand die Adressen der betroffenen Mitglieder an andere betroffene Mitglieder abgeben. |
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4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
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III. Mitgliedschaft |
| Arten der Mitgliedschaft |
Art. 4 |
1) Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen. |
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2) Der Verein unterscheidet zwischen betroffenen Mitgliedern und Solidarmitgliedern.
- Betroffene Mitglieder bezahlen den normalen Jahresbeitrag, können an allen Aktivitäten des Vereins teilnehmen und haben Stimm- und Wahlrecht.
- Solidarmitglieder bezahlen mindestens den für sie geltenden Jahresbeitrag, können an den informativen Aktivitäten (Infotreffen, Patiententage und Ähnliches) teilnehmen und können beratend mitwirken.
Solidarmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit dem Stimm- und Wahlrecht ausgestattet werden.
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3) Betroffene Mitglieder geniessen bei Überbuchung von Anlässen Priorität gegenüber Solidarmitgliedern und Angehörigen. |
| Beitragserlass |
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4) Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen die Bezahlung des Jahresbeitrages zu erlassen. |
5) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder sowie Ehrenpräsidenten ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit. |
| Beginn der Mitgliedschaft |
Art. 5 |
Mitglied kann werden, wer seinen Beitritt erklärt und mindestens einen Jahresbeitrag entrichtet. |
| Erlöschen der Mitgliedschaft |
Art. 6 |
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche oder telefonische Austrittserklärung oder durch Ausschluss, jeweils auf das Ende eines Vereinsjahres. |
| Aufnahme und Ausschluss |
Art. 7 |
Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, an die Mitgliederversammlung zu rekurrieren. |
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IV. Organe |
| Vereinsorgane |
Art. 8 |
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
- das Sekretariat
- die Arbeitsgruppen
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Mitglieder- versammlung |
Art. 9 |
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich im ersten Kalenderhalbjahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens sechs Wochen vor dem Termin. Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere:
- die Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
- die Wahl der Rechnungsrevisoren
- die Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
- die Festsetzung der Jahresbeiträge
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2) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder einberufen werden. Anträge zu Handen der Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten eingetroffen sein. |
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3) In der Mitgliederversammlung entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmen. |
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4) Stimmberechtigt sind alle betroffenen Mitglieder sowie Solidarmitglieder mit Stimmberechtigung gemäss Art. 10 Abs. 1.
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| Vorstand |
Art. 10 |
1) Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern und setzt sich zur Mehrheit aus betroffenen Mitgliedern zusammen. Die Mitgliederversammlung kann Solidarmitglieder in den Vorstand wählen. Diese werden dabei mit den gleichen Rechten ausgestattet, die betroffenen Mitgliedern zustehen. Der Vorstand gewährleistet, mit seiner Zusammensetzung die von ihm geforderte Arbeit zu bewältigen. |
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2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. |
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3) Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung in sein Amt gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. |
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4) Der Vorstand bestimmt, wer für den Verein zeichnungsberechtigt ist. |
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5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. |
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6) Der Vorstand kann externe Berater zuziehen. |
| Kontrollstelle |
Art. 11 |
Die Kontrollstelle wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie prüft die Jahresrechnung und die Geschäftsführung des Vorstandes und legt der Mitgliederversammlung darüber Bericht ab. Die Kontrollstelle kann aus Mitgliedern von CUORE MATTO oder durch eine externe Treuhandfirma gebildet werden. |
| Arbeitsgruppen |
Art. 12 |
Der Vorstand kann für verschiedene Aufgabenbereiche Arbeitsgruppen definieren. Die Arbeitsgruppen informieren den Vorstand regelmässig über die Aktivitäten und erstatten den Mitgliedern Bericht über ihre Tätigkeit. |
| Delegierte |
Art. 13 |
Der Vorstand kann für externe Gremien, Vereinigungen und Veranstaltungen Delegierte wählen. Delegierte informieren den Vorstand regelmässig über ihre Tätigkeit und erstatten den Mitgliedern Bericht. |
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V. Finanzen |
| Mittelbeschaffung |
Art. 14 |
1) Der Verein beschafft sich die für seine Tätigkeit nötigen Mittel durch die Erhebung von Mitgliederbeiträgen, durch Spenden und Zuwendungen, sowie durch besondere Aktionen. |
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2) Zu den Einnahmen von CUORE MATTO gehört der Nettoerlös aus vereinsweiten Veranstaltungen. |
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3) Veranstaltungen zur Beschaffung von Mitteln für CUORE MATTO dürfen ausschliesslich zum Erreichen der Vereinsziele erfolgen und müssen unter dem vollständigen, richtigen Namen von CUORE MATTO durchgeführt werden. |
| Jahresbeitrag |
Art. 15 |
Die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für betroffene Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag im Maximum Fr. 30.-, für Solidarmitglieder nicht unter 30.-. |
| Spenden |
Art. 16 |
Spender und Sponsoren können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Über Zuwendungen, die vom Spender nicht ausdrücklich zweckbestimmt sind, kann CUORE MATTO frei verfügen. Mit Sponsoren können gegenseitige Rechte und Pflichten vertraglich vereinbart werden (Betrag und Art der Beiträge, Beitragsdauer, Mitwirkungsmodalitäten, Gegenwert u.a.). |
| Budget |
Art. 17 |
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung das laufende Budget zur Genehmigung vor. |
| Haftung |
Art. 18 |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen. |
| Werbematerial |
Art. 19 |
Werbematerial und Verkaufsmaterial werden zu einem vom Vorstand festgelegten Preis verkauft. |
Spesen- entschädigung |
Art. 20 |
Den Mitgliedern werden Spesen gegen Belege oder mittels einer Pauschale vergütet. |
| Geschäftsordnung |
Art. 21 |
Die Richtlinien zum Finanzhaushalt sind in der Geschäftsordnung festgelegt, welche vom Vorstand erlassen und von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
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VI. Statutenrevision |
| Statutenrevision |
Art. 22 |
Die Revision der Statuten kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden, sie obliegt der Mitgliederversammlung. Statutenänderungen verlangen das einfache Mehr der anwesenden Stimmen. |
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VII. Auflösung |
| Vereinsauflösung und Fusion |
Art. 23 |
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit dem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. |
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VIII. Inkrafttreten |
| Inkrafttreten |
Art. 24 |
1) Die vorliegenden Statuten treten gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung auf den 09. April 2011 in Kraft. |
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2) Alle diesen Statuten widersprechenden Beschlüsse werden aufgehoben, insbesondere die Statuten in den Fassungen vom 14. März 1999, vom 1. April 2006 und vom 05. September 2009. |